AGBs

Rahmenbedingungen

der Digital Marketing Agentur

Webseiten-Schmied GmbH, Auf dem Dahlacker 47, 44807 Bochum

PRÄAMBEL

Ziel der Zusammenarbeit zwischen dem Kunden und Webseiten-Schmied ist die Optimierung und Erweiterung des werblichen und kommunikativen Auftritts des Unternehmens des Kunden, seiner Dienstleistungen im Markt. Zur Erreichung dieses Zieles sehen sich beide Vertragspartner in einem gegenseitigen Vertrauensverhältnis verbunden und vereinbares Folgendes:

§ 1 AUFTRAG

Der Kunde beauftragt die Agentur mit der umfassenden werblichen und kommunikativen Betreuung
– der möglichen Dienstleistungen:
  • Webdesign
  • Suchmaschinenoptimierung
  • Suchmaschinenanzeigen
  • Social Media Marketing
  • Social Media Ads
  • Grafik Design
  • Videoproduktion
  • Fotografie
Die vorstehenden Dienstleistungen und das Unternehmen werden nachfolgend zusammenfassend kurz als „Produkte“ bezeichnet.
Die Agentur nimmt diesen Auftrag an und sichert dem Kunden engste Zusammenarbeit und jederzeitige Wahrung seiner Interessen zu.

§ 2 GRUNDSÄTZE DER ZUSAMMENARBEIT

  1. Die Agentur erbringt die vertragsgegenständlichen Leistungen sach-, termin- und fachgerecht entsprechend der vereinbarten Anforderungen und Qualitätskriterien oder – sofern dazu nichts vereinbart ist – nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung.
  2. Die Vertragsparteien verständigen sich in regelmäßigen Abständen über Fortschritte und Hindernisse bei der Durchführung der beauftragten Leistungen. Bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen unterrichten sie sich unverzüglich gegenseitig.
  3. Termine für die Erbringung von Leistungen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Ansonsten handelt es sich um Zieltermine, welche im Rahmen des Projektmanagements fortentwickelt werden. Bei Zielterminen darf der Kunde innerhalb einer angemessenen Frist nach Ablauf die Erbringung der ausstehenden Leistungen unter angemessener Fristsetzung schriftlich auffordern; mit Ablauf dieser Frist ist der Anspruch des Kunden auf diese Leistung fällig.
  4. Eine rechtliche Prüfung von Datenschutz- und Impressumsvorschriften sowie die Sicherstellung einer rechtskonformen Website ist nicht Bestandteil unserer vertraglichen Leistungen.
  5. Die Agentur setzt zu Erfüllung ihrer Leistungspflichten qualifiziertes und zuverlässiges Personal ein. Die Agentur entscheidet nach eigenem, pflichtgemäßem Ermessen, welche Mitarbeiter zur vertragsgemäßen Leistungserbringung eingesetzt oder ausgetauscht werden. Die Agentur behält sich die Möglichkeit vor, einen Mitarbeiter aus einem wichtigen oder berechtigten Grund durch einen anderen Mitarbeiter mit der notwendigen Qualifikation zu ersetzen. Sie ist gegenüber ihren Mitarbeitern unabhängig von deren Einsatzort ausschließlich weisungsbefugt. Mitarbeiter der Agentur werden nicht in den Betrieb des Kunden eingegliedert und treten in kein Arbeitsverhältnis zum Kunden.
  6. Die Agentur ist hinsichtlich der Art der Durchführung der beauftragten Leistungen nach Zeit und Ort grundsätzlich frei.

§ 3 LEISTUNGEN DER AGENTUR

  1. Analyse und Vorbereitung
  2. Erstellung eines passenden Designs
  3. Konzeptionsgespräch
  4. Festlegung des Zeitplans
  5. Erstellung der Website
  6. Zwei Feedbackschleifen
  7. Schulung und Abgabe der Website
  8. Einmalige Suchmaschinenoptimierung

§ 4 MITWIRKUNG DES KUNDEN

  1. Unterstützungspflicht / Genehmigungen

    Der Kunde wird die Agentur bei Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistung in angemessenem Umfang unterstützen. Dazu gehört insbesondere die rechtzeitige Zurverfügungstellung von Informationen und Datenmaterial, soweit die Mitwirkungsleistungen des Kunden dies erfordern. Der Kunde wird Genehmigungen so rechtzeitig erteilen, dass der Arbeitsablauf der Agentur und damit die Realisierung der Webdesign Maßnahme nicht beeinträchtigt wird. Kann die Agentur die Leistungen wegen fehlender und unzureichender Mitwirkungsleistungen oder Beistellungen nicht oder nur mit Mehraufwendungen erbringen, ist sie berechtigt, hierdurch notwendige Mehraufwendungen gegenüber dem Kunden geltend zu machen. Sollte nach 1,5 Monate nach offiziellem Projektstart keine Mitwirkung seitens des Kunden erfolgen, ist die Agentur im Recht die Inhalte im eigenen Ermessen fertigzustellen, um das Projekt abzuschließen.

  2. Verantwortlichkeit für Inhalte des Kunden

    Sofern der Kunde der Agentur Materialien und/oder Inhalte (z.B. Markenlogos, Werbetexte, Produkte) überlässt oder selbst einpflegt, sichert er zu, dass diese frei von Rechten Dritter sind und deren Nutzung bzw. Veröffentlichung nicht in irgendeiner Form gegen geltendes Recht verstößt. Zu den überlassenen Inhalten gehören auch solche Inhalte und deren Quellen, die der Kunde der Agentur im Hinblick auf die Durchführung der beauftragten Leistungen empfiehlt oder vorschlägt. Sollte die Agentur aufgrund solcher vom Kunden stammenden Inhalte von Dritten in Anspruch genommen werden, stellt der Kunde die Agentur von diesen Ansprüchen (inklusive der notwendigen Rechtsverfolgungskosten) auf erstes Anfordern frei.

§ 5 EINSATZ VON SUBUNTERNEHMERN, FREMDLEISTUNGEN

Die Agentur hat das Recht, zur Erfüllung der beauftragten Leistungspflichten Subunternehmer oder freie Mitarbeiter (Dienstleister) einzusetzen. Diese gelten als Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) der Agentur. Die von der Agentur beauftragten Dienstleister haben die in diesem Vertrag beschriebenen Verpflichtungen, die für die Agentur gelten, insbesondere die Geheimhaltung und den Datenschutz, ebenso einzuhalten und zu beachten.

§ 6 ABRUF VON AGENTURLEISTUNGEN (AUFTRAGSVERGABE)

  1. Briefing

    Basis der Tätigkeit der Agentur bildet das Briefing durch den Kunden. Wird das Briefing mündlich erteilt, ist darüber ein Briefing-Protokoll von der Agentur zu fertigen. Dieses wird zur verbindlichen Arbeitsunterlage.

  2. Kostenvoranschläge

    Vor Beginn jeder Kosten verursachenden Arbeit hat die Agentur dem Kunden einen Kostenvoranschlag / Angebot in schriftlicher Form zu unterbreiten.

  3. Auftragserteilung

    3.1 Der Kunde erteilt den Auftrag an die Agentur durch Genehmigung des Kostenvoranschlags. Die Genehmigung soll in der Regel schriftlich erfolgen. Erfolgt sie mündlich, so soll sie in einem Besprechungsprotokoll festgehalten werden.
    3.2 Kleinere Einzelaufträge sowie Aufträge im Rahmen laufender Arbeiten und dergleichen bedürfen nicht der Vorlage von Kostenvoranschlägen und vorheriger Genehmigung durch den Kunden.
    3.3 Produktionsaufträge werden von der Agentur nach Freigabe durch den Kunden in der Regel im Namen und auf Rechnung des Kunden erteilt. Die Agentur überwacht die Produktion und prüft das Produktionsergebnis.
    3.4 Die Agentur behält sich das Recht vor, für individuelle Anforderungen, die über die vereinbarten Leistungen hinausgehen, wie zum Beispiel zusätzliche Programmierungen, ergänzende Seiten oder erweiterte Feedback-Schleifen, eine Anpassung des vereinbarten Preises vorzunehmen.

  4. Rechnung

    Die Agentur stellt die Rechnung 1,5 Monate nach Auftragserteilung aus und die Zahlung ist innerhalb von 14 Tagen fällig, unabhängig vom Projektstatus.

§ 7 ÄNDERUNGEN VON ARBEITEN (CHANGE REQUEST)

  1. Nachträgliche Änderungen der beauftragten Leistungen (Change Request) durch den Kunden sind der Agentur möglichst frühzeitig und hinreichend konkret mitzuteilen und benötigen zu deren Wirksamkeit einer ausdrücklichen Bestätigung durch die Agentur. Zusätzliche Aufträge, die über das vereinbarte Kontingent hinausgehen, werden mit einem Stundenlohn von 85€ berechnet.
  2. Ist bei Vorliegen einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung die ursprünglich beauftragte Leistung nicht oder nur noch teilweise durchführbar, ist die Agentur berechtigt, die weitere Leistungserbringung einzustellen. Die Agentur wird dies dem Kunden mitteilen. Widerspricht der Kunde der Leistungseinstellung, so setzt die Agentur die ursprüngliche Leistungserbringung fort. Sofern der Agentur durch den Change Request Mehrkosten entstehen, wird die Agentur den Kunden hierauf hinweisen. Die Agentur ist berechtigt, die Mehrleistungen dem Kunden in Rechnung zu stellen.

§ 8 NUTZUNGSRECHTE, UMFANG UND VERGÜTUNG

  1. Alle urheberrechtlichen und sonstigen Nutzungsrechte an den vom Kunden zur werblichen Verwendung freigegebenen und bezahlten Arbeitsergebnissen der Agentur gehen auf den Kunden über in dem Umfang, wie es der von beiden Vertragspartnern zu Grunde gelegte Zweck des jeweiligen Auftrages gemäß § 7 dieses Vertrages erfordert.
  2. Der Kunde ist berechtigt, die Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Tochtergesellschaften oder verbundene Gesellschaften innerhalb eines Konzerns weiter zu übertragen.
  3. Erstellt die Agentur im Rahmen ihrer vertraglichen Leistungen Software, so ist der jeweilige Sourcecode und die entsprechende Dokumentation nicht Gegenstand der Rechteeinräumung an den Kunden. Sofern der Kunde eine Überlassung des Sourcecodes wünscht, muss dies gesondert mit der Agentur vereinbart werden.
  4. Die Agentur übernimmt keine Haftung für gesetzliche Ansprüche von Urhebern auf nachträgliche Vergütungserhöhung nach §§ 32, 32a UrhG; von solchen Ansprüchen stellt der Kunde die Agentur auf erstes Auffordern frei. Die Agentur weist den Kunden vorsorglich darauf hin, dass einem Urheber nach dem Urhebergesetz weitere gesetzliche Ansprüche gegenüber dem Inhaber von Nutzungsrechten zustehen (z.B. auf Auskunft, Rechenschaft und Rückruf), die vertraglich nicht ausgeschlossen werden können.

§ 9 HAFTUNG

  1. Die Agentur haftet dem Kunden im Rahmen dieses Vertrages für die Sorgfalt eines ordentlichen Werbekaufmannes. Die Haftung der Agentur und ihrer Vertreter und Erfüllungsgehilfen für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen wird ausgeschlossen mit Ausnahme der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sogenannter Kardinalspflichten), Verletzung von Leben Leib und Gesundheit, bei Ansprüchen aus einer Garantie sowie aus dem Produkthaftungsgesetz.
  2. Soweit die Agentur, ihre Vertreter und Erfüllungsgehilfen nach der vorstehenden Bestimmung in Absatz 1 haften, beschränkt sich die Haftung auf den Ausgleich des nach Art der Leistung vorhersehbaren und vertragstypischen Schadens.
  3. Die Agentur wird den Kunden rechtzeitig auf für sie erkennbare rechtliche Risiken des Inhalts oder der Gestaltung hinweisen. Die Agentur übernimmt keine eigene rechtliche Überprüfung der von ihr erbrachten Leistungen. Erachtet die Agentur für die Realisierung der Maßnahmen eine rechtliche (z.B. wettbewerbs- oder markenrechtliche) Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt der Kunde nach Abstimmung die Kosten.
  4. Ansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr ab Erbringung der beauftragten Leistungen. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder wegen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachter Schäden sowie Ansprüche aus der Übernahme einer Garantie oder aus Produkthaftung – insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 10 GEHEIMHALTUNG / UNTERLAGEN DES KUNDEN

  1. Schutz von vertraulichen Informationen

    Die Agentur wird sämtliche Informationen, die sie über den Kunden im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder den auf seiner Grundlage geschlossenen Aufträgen erhält, die aus diesen Informationen gewonnenen oder abgeleiteten Erkenntnisse und die auf deren Grundlage erstellten oder diese beinhaltenden Dokumente (nachfolgend: „vertrauliche Informationen“) auch über das Ende der vertraglichen Beziehungen hinaus vertraulich behandeln und nur im Rahmen der Vertragsbeziehung nutzen. Sie wird die vertraulichen Informationen vor dem Zugriff Dritter schützen und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzeichnen, noch Dritten zugänglich machen, noch verwerten.
    Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für solche Informationen:

    • die zum Zeitpunkt der Offenlegung öffentlich bekannt oder öffentlich zugänglich sind oder die zu einem späteren Zeitpunkt öffentlich bekannt oder öffentlich zugänglich werden, ohne dass dies die Agentur zu vertreten hätte;
    • von denen die Agentur auf anderem Wege als durch den Kunden und ohne Verstoß gegen vertragliche oder gesetzliche Vertraulichkeitspflichten Kenntnis erlangt; oder
    • die die Agentur ohne Rückgriff auf vertrauliche Informationen des Kunden selbständig entwickelt hat. Sie gilt ferner nicht, soweit die Agentur aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder auf bestands- oder rechtskräftige Anordnung einer Behörde oder eines Gerichts zur Offenlegung vertraulicher Informationen verpflichtet ist; sie hat dies dem Kunden, soweit zulässig und möglich, rechtzeitig vor Weitergabe mitzuteilen. Die Agentur darf die vertraulichen Informationen nur im erforderlichen Umfang herausgeben und hat, soweit möglich, deren Geheimhaltung durch den jeweiligen Empfänger sicherzustellen.

    Im Übrigen dürfen vertrauliche Informationen von der Agentur nur mit vorheriger Zustimmung des Kunden Dritten gegenüber offengelegt werden. Keine Dritten in diesem Sinne sind die Berater und Dienstleister der Agentur, die entweder von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind oder die sich zuvor schriftlich gegenüber der Agentur zur Verschwiegenheit verpflichtet haben.

  2. Unterlagen des Kunden

    Die Agentur hat die von dem Kunden überlassenen Unterlagen einschließlich Schriftstücken, CD-ROMs, sonstigen Speichereinheiten und Ähnliches als Unterlagen des Kunden zu kennzeichnen, sie sorgsam aufzubewahren, durch geeignete Maßnahmen gegen den Zugriff Unberechtigter zu schützen und gegen die nicht vertragsgemäße Nutzung, Vervielfältigung und Weitergabe zu sichern. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten auch für Kopien von Unterlagen des Kunden.

  3. Herausgabe bzw. Vernichtung der Unterlagen

    Die Agentur ist verpflichtet, alle im Rahmen der Vertragsdurchführung erhaltenen oder von ihr erstellten Dokumente und Datenträger unverzüglich nach vertragsgemäßer Benutzung, spätestens jedoch nach Beendigung dieses Rahmenvertrags oder des letzten auf seiner Grundlage geschlossenen Auftrages an den Kunden herauszugeben oder auf dessen Wunsch zu vernichten; gespeicherte Daten sind unwiederbringlich zu löschen. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht, soweit der Herausgabe, Vernichtung oder Löschung zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere gesetzliche Aufbewahrungspflichten, entgegenstehen.

  4. Verpflichtung der Erfüllungsgehilfen zur Vertraulichkeit

    Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit erstreckt sich auch auf die von der Agentur im Rahmen der Durchführung dieses Vertrags und der auf seiner Grundlage geschlossenen Agenturaufträge eingesetzten Erfüllungsgehilfen. Sie wird diesen entsprechende Geheimhaltungspflichten auferlegen und dies dem Kunden auf Verlangen nachweisen.

§ 11 DATENSCHUTZ

  1. Die Vertragspartner werden die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz, insbesondere die Regelungen der DSGVO und des BDSG-neu beachten und ihre Mitarbeiter entsprechend verpflichten. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf die Verpflichtung von mit Datenverarbeitung befasste Personen auf das Datengeheimnis (§ 53 BDSG-neu).
  2. Sofern zur Durchführung der vertraglichen Leistungen eine Übertragung bzw. Verarbeitung von personenbezogenen Daten erfolgt, schließen die Vertragspartner eine gesonderte Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV).

Vielen Dank für Ihre Anfrage

Wir melden uns umgehend bei Ihnen

Portfolio Webseiten-Schmied

Wir freuen uns auf Ihr Projekt!

Lassen Sie nur noch schnell Ihre E-Mail und Ihre Nummer hier, damit wir Sie kontaktieren können (*Pflichtfeld).

Portfolio Webseiten-Schmied
GDPR Cookie Consent mit Real Cookie Banner